§ 230 Nah- und Fernverkehr
(1)Nahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der öffentliche Personenverkehr mit
(2)Fernverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der öffentliche Personenverkehr mit
(3)Die Unternehmer, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, weisen im öffentlichen Personenverkehr nach Absatz 1 Nummer 2, 5, 6 und 7 im Fahrplan besonders darauf hin, inwieweit eine Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung nach § 228 Absatz 1 nicht besteht.