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  1. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
  2. Drittes Kapitel — Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls (§§ 26 - 103)
  3. Fünfter Abschnitt — Gemeinsame Vorschriften für Leistungen (§§ 95 - 103)

§ 97 Leistungen ins Ausland

Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten nach diesem Buch

§ 96
97
§ 98