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  1. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
  2. Drittes Kapitel — Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls (§§ 26 - 103)
  3. Dritter Abschnitt — Jahresarbeitsverdienst (§§ 81 - 93)
  4. Zweiter Unterabschnitt — Erstmalige Festsetzung (§§ 82 - 89)

§ 85 Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst

(1)Der Jahresarbeitsverdienst beträgt für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 60 Prozent der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.

(1a)Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens: der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.

(1b)Die Absätze 1 und 1a finden keine Anwendung auf Versicherte nach § 3 Absatz 1 Nummer 3.

(2)Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. Die Satzung kann eine höhere Obergrenze bestimmen.

§ 84
85
§ 86