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  1. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
  2. Drittes Kapitel — Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls (§§ 26 - 103)
  3. Zweiter Abschnitt — Renten, Beihilfen, Abfindungen (§§ 56 - 80a)
  4. Zweiter Unterabschnitt — Leistungen an Hinterbliebene (§§ 63 - 71)

§ 68 Höhe der Waisenrente

(1)Die Rente beträgt

(2)(weggefallen)

(3)Liegen bei einem Kind die Voraussetzungen für mehrere Waisenrenten aus der Unfallversicherung vor, wird nur die höchste Rente gezahlt und bei Renten gleicher Höhe diejenige, die wegen des frühesten Versicherungsfalls zu zahlen ist.

§ 67
68
§ 69