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  1. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
  2. Drittes Kapitel — Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls (§§ 26 - 103)
  3. Erster Abschnitt — Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen (§§ 26 - 55a)
  4. Sechster Unterabschnitt — Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 45 - 52)

§ 48 Verletztengeld bei Wiedererkrankung

Im Fall der Wiedererkrankung an den Folgen des Versicherungsfalls gelten die §§ 45 bis 47 mit der Maßgabe entsprechend, daß anstelle des Zeitpunkts der ersten Arbeitsunfähigkeit auf den der Wiedererkrankung abgestellt wird.

§ 47a
48
§ 49