§ 220 Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften
(1)(weggefallen)
(2)(weggefallen)
(3)(weggefallen)
(4)Die §§ 176 bis 181 gelten für die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation mit der Maßgabe, dass für den Zuständigkeitsbereich nach § 121 Absatz 2 Nummer 3 bis 8