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  1. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
  2. Sechstes Kapitel — Aufbringung der Mittel (§§ 150 - 187a)
  3. Erster Abschnitt — Allgemeine Vorschriften (§§ 150 - 181)
  4. Vierter Unterabschnitt — Umlageverfahren (§§ 165 - 170)

§ 167 Beitragsberechnung

(1)Der Beitrag ergibt sich aus den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß.

(2)Der Beitragsfuß wird durch Division des Umlagesolls durch die Beitragseinheiten (Arbeitsentgelte x Gefahrklassen) berechnet. Beitragseinheiten der Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten werden nicht berücksichtigt; für diese Unternehmen wird der Beitrag nach dem Beitragsfuß des letzten Umlagejahres berechnet.

(3)Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt die Satzung.

§ 166
167
§ 168