§ 10 Erweiterung in der See- und Binnenschiffahrt
(1)In der See- und Binnenschiffahrt sind Versicherungsfälle auch Unfälle infolge
(2)In Unternehmen der Seefahrt gilt als versicherte Tätigkeit auch die freie Rückbeförderung nach dem Seearbeitsgesetz oder tariflichen Vorschriften.