§

  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
  2. Viertes Kapitel — Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h)
  3. Zweiter Abschnitt — Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten (§§ 72 - 106d)
  4. Zweiter Titel — Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen (§§ 77 - 81a)

§ 77a Dienstleistungsgesellschaften

(1)Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können zur Erfüllung der in Absatz 2 aufgeführten Aufgaben Gesellschaften gründen.

(2)Gesellschaften nach Absatz 1 können gegenüber vertragsärztlichen Leistungserbringern folgende Aufgaben erfüllen:

(3)Gesellschaften nach Absatz 1 dürfen nur gegen Kostenersatz tätig werden. Eine Finanzierung aus Mitteln der Kassenärztlichen Vereinigungen oder Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ist ausgeschlossen.

§ 77
77a
§ 77b