§ 49 Ruhen des Krankengeldes
(1)Der Anspruch auf Krankengeld ruht,
(2)(weggefallen)
(3)Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.
(4)(weggefallen)