§

  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
  2. Elftes Kapitel — Telematikinfrastruktur (§§ 306 - 383)
  3. Dritter Abschnitt — Betrieb der Telematikinfrastruktur (§§ 323 - 328)

§ 324 Zulassung von Anbietern von Betriebsleistungen

(1)Anbieter von Betriebsleistungen haben einen Anspruch auf Zulassung, wenn Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(2)Die Gesellschaft für Telematik kann die Anzahl der Zulassungen beschränken, soweit dies zur Gewährleistung von Funktionalität, Interoperabilität und des notwendigen Sicherheitsniveaus erforderlich ist.

(3)Die Gesellschaft für Telematik oder die von ihr beauftragten Organisationen veröffentlicht oder veröffentlichen

§ 323
324
§ 325