§

  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
  2. Zehntes Kapitel — Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz (§§ 284 - 305b)
  3. Zweiter Abschnitt — Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz (§§ 294 - 303f)
  4. Zweiter Titel — Datentransparenz (§§ 303a - 303f)

§ 303d Forschungsdatenzentrum

(1)Das Forschungsdatenzentrum hat folgende Aufgaben:

(2)Das Forschungsdatenzentrum richtet im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung einen Arbeitskreis zur Sekundärnutzung von Versorgungsdaten nach § 303e Absatz 1 ein. Der Arbeitskreis wirkt beratend an der Ausgestaltung, Weiterentwicklung und Evaluation des Datenzugangs mit. An dem Arbeitskreis nach Satz 1 sind zu beteiligen:

(3)Das Forschungsdatenzentrum hat die versichertenbezogenen Einzeldatensätze spätestens nach 100 Jahren zu löschen.

§ 303c
303d
§ 303e