§ 301a Abrechnung der Hebammen und der von ihnen geleiteten Einrichtungen
(1)Freiberuflich tätige Hebammen und von Hebammen geleitete Einrichtungen sind verpflichtet, den Krankenkassen folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln: Ist eine ärztliche Anordnung für die Abrechnung der Leistung vorgeschrieben, ist diese der Rechnung beizufügen.
(2)§ 302 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.