§

  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
  2. Sechstes Kapitel — Organisation der Krankenkassen (§§ 143 - 206)
  3. Dritter Abschnitt — Mitgliedschaft und Verfassung (§§ 186 - 197b)
  4. Erster Titel — Mitgliedschaft (§§ 186 - 193)

§ 192 Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger

(1)Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange

(2)Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften.

§ 191
192
§ 193