§

  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
  2. Sechstes Kapitel — Organisation der Krankenkassen (§§ 143 - 206)
  3. Erster Abschnitt — Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen (§§ 143 - 172a)
  4. Dritter Titel — Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen (§§ 155 - 164)

§ 159 Schließung

(1)Eine Krankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist.

(2)Eine Betriebskrankenkasse wird auch dann von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn

(3)Eine Innungskrankenkasse wird auch dann von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn sie nicht hätte errichtet werden dürfen und die Voraussetzungen der Errichtung auch zum Zeitpunkt der Schließung nicht vorliegen.

(4)Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Schließung wirksam wird, wobei zwischen diesem Zeitpunkt und der Zustellung des Schließungsbescheids mindestens acht Wochen liegen müssen.

§ 158
159
§ 160