§

  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
  2. Vierter Abschnitt — Träger der Sozialversicherung (§§ 29 - 90a)
  3. Erster Titel — Verfassung (§§ 29 - 42)

§ 39 Versichertenälteste und Vertrauenspersonen

(1)Bei den Trägern der Rentenversicherung wählt die Vertreterversammlung Versichertenälteste.

(2)Die Satzung kann bestimmen, dass

(3)Die Versichertenältesten haben insbesondere die Aufgabe, eine ortsnahe Verbindung des Versicherungsträgers mit den Versicherten und den Leistungsberechtigten herzustellen und diese zu beraten und zu betreuen. Die Satzung bestimmt das Nähere.

§ 38
39
§ 40