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  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
  2. Drittes Kapitel — Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135)
  3. Sechster Abschnitt — Verbleib in Beschäftigung (§§ 95 - 111a)
  4. Erster Unterabschnitt — Kurzarbeitergeld (§§ 95 - 109)
  5. Erster Titel — Regelvoraussetzungen (§§ 95 - 100)

§ 97 Betriebliche Voraussetzungen

Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.

§ 96
97
§ 98