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  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
  2. Drittes Kapitel — Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135)
  3. Vierter Abschnitt — Berufliche Weiterbildung (§§ 81 - 87a)

§ 84 Lehrgangskosten

(1)Lehrgangskosten sind Lehrgangsgebühren einschließlich

(2)Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom Ausscheiden einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme übernommen werden, wenn

§ 83
84
§ 85