§ 48a Berufsorientierungspraktikum
(1)Die Agentur für Arbeit kann junge Menschen, die ihre Berufswahl noch nicht abschließend getroffen haben, durch ein Berufsorientierungspraktikum fördern, um sie beim Übergang in eine Berufsausbildung zu unterstützen. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die jungen Menschen
(2)Das Berufsorientierungspraktikum kann bei einem oder bei mehreren Arbeitgebern durchgeführt werden. Die Dauer des Berufsorientierungspraktikums muss dessen Zweck und Inhalt entsprechen. Das Berufsorientierungspraktikum bei dem jeweiligen Arbeitgeber soll
(3)Die Förderung umfasst im Regelfall die Übernahme der Kosten Für die Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 3 entsprechend. Für die Unterkunft wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. Hinsichtlich der Übernahme sonstiger Aufwendungen gilt § 64 Absatz 1 und 3 entsprechend.