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  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
  2. Zehntes Kapitel — Finanzierung (§§ 340 - 366a)
  3. Zweiter Abschnitt — Beiträge und Verfahren (§§ 341 - 353)
  4. Erster Unterabschnitt — Beiträge (§§ 341 - 345b)

§ 342 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter

Beitragspflichtige Einnahme ist bei Personen, die beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, bei Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind, jedoch mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Prozent der Bezugsgröße.

§ 341
342
§ 343