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  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
  2. Drittes Kapitel — Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135)
  3. Erster Abschnitt — Beratung und Vermittlung (§§ 29 - 43)
  4. Erster Unterabschnitt — Beratung (§§ 29 - 34)

§ 33 Berufsorientierung

Die Agentur für Arbeit hat Berufsorientierung durchzuführen Dabei soll sie umfassend Auskunft und Rat geben zu Fragen der Berufswahl, über die Berufe und ihre Anforderungen und Aussichten, über die Wege und die Förderung der beruflichen Bildung sowie über beruflich bedeutsame Entwicklungen in den Betrieben, Verwaltungen und auf dem Arbeitsmarkt.

§ 32
33
§ 34