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  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
  2. Siebtes Kapitel — Weitere Aufgaben der Bundesagentur (§§ 280 - 304-308)
  3. Zweiter Abschnitt — Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen (§§ 284 - 302u.303)
  4. Zweiter Unterabschnitt — Beratung und Vermittlung durch Dritte (§§ 288a - 302u.303)
  5. Zweiter Titel — Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (§§ 291 - 300)

§ 299 Informationspflicht bei grenzüberschreitender Vermittlung

Bei einer grenzüberschreitenden Vermittlung hat der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden vor Abschluss des Arbeitsvertrages in schriftlicher Form und auf seine Kosten in der eigenen Sprache der oder des Arbeitsuchenden oder in einer Sprache, die die oder der Arbeitsuchende versteht, zu informieren über:

§ 298
299
§ 300