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  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
  2. Zweites Kapitel — Versicherungspflicht (§§ 24 - 28a)
  3. Erster Abschnitt — Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige (§§ 24 - 28)

§ 27 Versicherungsfreie Beschäftigte

(1)Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als

(2)Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung; abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die nur geringfügig beschäftigt sind.

(3)Versicherungsfrei sind Personen in einer

(4)Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die oder der Beschäftigte schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen.

(5)Versicherungsfrei sind Personen, die während einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungen, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, ausgeübt werden.

§ 26
27
§ 28