§ 182 Beirat
(1)Bei der Bundesagentur wird ein Beirat eingerichtet, der Empfehlungen für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen aussprechen kann.
(2)Dem Beirat gehören elf Mitglieder an. Er setzt sich zusammen aus Die Mitglieder des Beirats werden durch die Bundesagentur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung berufen.
(3)Vorschlagsberechtigt für die Vertreterin oder den Vertreter § 377 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4)Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Bundesagentur übernimmt für die Mitglieder des Beirats die Reisekostenvergütung nach § 376.