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  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
  2. Viertes Kapitel — Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld (§§ 136 - 175)
  3. Zweiter Abschnitt — Insolvenzgeld (§§ 165 - 172)

§ 168 Vorschuss

Die Agentur für Arbeit kann einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld leisten, wenn Die Agentur für Arbeit bestimmt die Höhe des Vorschusses nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Vorschuss ist auf das Insolvenzgeld anzurechnen. Er ist zu erstatten,

§ 167
168
§ 169