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  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
  2. Viertes Kapitel — Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld (§§ 136 - 175)
  3. Erster Abschnitt — Arbeitslosengeld (§§ 136 - 164)
  4. Vierter Unterabschnitt — Höhe des Arbeitslosengeldes (§§ 149 - 154)

§ 150 Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen

(1)Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.

(2)Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht Satz 1 Nummer 5 gilt nicht in Fällen einer Teilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz, es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis ist wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beendet worden.

(3)Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn Satz 1 Nummer 3 ist nur anzuwenden, wenn die oder der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.

§ 149
150
§ 151