paragraphen.online

⌘K

  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
  2. Drittes Kapitel — Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135)
  3. Siebter Abschnitt — Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben (§§ 112 - 129)
  4. Erster Unterabschnitt — Grundsätze (§§ 112 - 114)

§ 113 Leistungen zur Teilhabe

(1)Für Menschen mit Behinderungen können erbracht werden

(2)Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.

§ 112
113
§ 114