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  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
  2. Kapitel 11 — Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 65 - 86)

§ 72 Sofortzuschlag

(1)Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.

1.nur einen Anspruch auf eine Bildungs- und Teilhabeleistung haben oder

2.nur deshalb keinen Anspruch auf Bürgergeld haben, weil im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit Kindergeld berücksichtigt wurde (§ 11 Absatz 1 Satz 5).

(2)Dies gilt auch, wenn sich aufgrund einer abschließenden Entscheidung nach § 41a Absatz 3 kein Anspruch auf Bürgergeld oder eine Bildungs- und Teilhabeleistung ergibt.

(3)§ 42 Absatz 4 gilt auch für den Anspruch auf den Sofortzuschlag.

§ 71
72
§ 73