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  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
  2. Kapitel 4 — Gemeinsame Vorschriften für Leistungen (§§ 36 - 45)
  3. Abschnitt 2 — Einheitliche Entscheidung (§§ 44a - 45)

§ 44c Trägerversammlung

(1)Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2)Dies sind insbesondere

1.die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,

2.der Verwaltungsablauf und die Organisation,

3.die Änderung des Standorts der gemeinsamen Einrichtung,

4.die Entscheidungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 44b Absatz 4, ob einzelne Aufgaben durch die Träger oder durch Dritte wahrgenommen werden,

5.die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,

6.die Arbeitsplatzgestaltung,

7.die Genehmigung von Dienstvereinbarungen mit der Personalvertretung,

8.die Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung,

9.die grundsätzlichen Regelungen der innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten.

(3)Die Trägerversammlung nimmt in Streitfragen zwischen Personalvertretung und Geschäftsführerin oder Geschäftsführer die Aufgaben einer übergeordneten Dienststelle und obersten Dienstbehörde nach den §§ 71 bis 75, 77 und 82 des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr.

(4)Bei der Personalbedarfsermittlung sind im Regelfall folgende Anteilsverhältnisse zwischen eingesetztem Personal und Leistungsberechtigten nach diesem Buch zu berücksichtigen:

1.1:75 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,

2.1:150 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben.

(5)Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer berichtet der Trägerversammlung regelmäßig über den Stand der Umsetzung.

(6)In der Trägerversammlung wird das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Beachtung von Zielvorgaben der Träger abgestimmt.

§ 44b
44c
§ 44d