§ 42 Fälligkeit, Auszahlung und Unpfändbarkeit der Leistungen
(1)Leistungen sollen monatlich im Voraus erbracht werden.
(2)Die vorzeitige Leistung ist ausgeschlossen,
1.wenn im laufenden Monat oder im Monat der Verringerung des Leistungsanspruches eine Aufrechnung zu erwarten ist,
2.wenn der Leistungsanspruch im Folgemonat durch eine Sanktion gemindert ist oder
3.wenn sie bereits in einem der vorangegangenen zwei Kalendermonate in Anspruch genommen wurde.
(3)(weggefallen)
(4)Die Abtretung und Übertragung nach § 53 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.