§ 41 Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum
(1)Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.
(2)Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.
(3)Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.
1.über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.