§ 34 Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten
(1)Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.
(2)Sie ist auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt.
(3)Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß; der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.