§ 22c Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung
(1)Die Methodik der Datenerhebung und -auswertung ist in der Begründung der Satzung darzulegen.
1.Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken und
2.geeignete eigene statistische Datenerhebungen und -auswertungen oder Erhebungen Dritter
(2)Die Kreise und kreisfreien Städte müssen die durch Satzung bestimmten Werte für die Unterkunft mindestens alle zwei Jahre und die durch Satzung bestimmten Werte für die Heizung mindestens jährlich überprüfen und gegebenenfalls neu festsetzen.