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  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
  2. Kapitel 3 — Leistungen (§§ 14 - 35)
  3. Abschnitt 2 — Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19 - 35)
  4. Unterabschnitt 2 — Bürgergeld (§§ 20 - 23)

§ 22c Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung

(1)Die Methodik der Datenerhebung und -auswertung ist in der Begründung der Satzung darzulegen.

1.Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken und

2.geeignete eigene statistische Datenerhebungen und -auswertungen oder Erhebungen Dritter

(2)Die Kreise und kreisfreien Städte müssen die durch Satzung bestimmten Werte für die Unterkunft mindestens alle zwei Jahre und die durch Satzung bestimmten Werte für die Heizung mindestens jährlich überprüfen und gegebenenfalls neu festsetzen.

§ 22b
22c
§ 23