§ 22a Satzungsermächtigung
(1)Das Land Bremen kann eine Bestimmung nach Satz 3 treffen.
(2)Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3)Sie soll die Auswirkungen auf den örtlichen Wohnungsmarkt berücksichtigen hinsichtlich:
1.der Vermeidung von Mietpreis erhöhenden Wirkungen,
2.der Verfügbarkeit von Wohnraum des einfachen Standards,
3.aller verschiedenen Anbietergruppen und
4.der Schaffung und Erhaltung sozial ausgeglichener Bewohnerstrukturen.