§ 18a Zusammenarbeit mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen
Sie unterrichten diese unverzüglich über die ihnen insoweit bekannten, für die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsförderung erforderlichen Tatsachen, insbesondere über
1.die für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die auch Leistungen der Arbeitsförderung beziehen, vorgesehenen und erbrachten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit,
2.den Wegfall der Hilfebedürftigkeit bei diesen Personen.