§ 16f Freie Förderung
(1)Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen dieses Buches entsprechen.
(2)Bei längerfristig angelegten Förderungen ist der Erfolg regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.
1.Langzeitarbeitslose und
2.erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist,