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  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
  2. Erster Abschnitt — Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte (§§ 1 - 10)

§ 3 Bildungs- und Arbeitsförderung

(1)Wer an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht, hat ein Recht auf individuelle Förderung seiner Ausbildung, wenn ihm die hierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

(2)Wer am Arbeitsleben teilnimmt oder teilnehmen will, hat ein Recht auf

§ 2
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§ 4