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  1. Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)
  2. Abschnitt 4 — Aufbau der SE (§§ 15 - 51)
  3. Unterabschnitt 2 — Monistisches System (§§ 20 - 49)

§ 38 Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Verwaltungsrats

(1)Für die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats gilt § 113 des Aktiengesetzes entsprechend.

(2)Für die Gewährung von Krediten an Mitglieder des Verwaltungsrats und für sonstige Verträge mit Mitgliedern des Verwaltungsrats gelten die §§ 114 und 115 des Aktiengesetzes entsprechend.

§ 37
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§ 39