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  1. Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
  2. Teil 2 — Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen (§§ 6 - 9)

§ 8 Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen

(1)Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen.

(2)Für die in Absatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Stellen gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.

§ 7
8
§ 9