§ 8 Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen(1)Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen.(2)Für die in Absatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Stellen gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.