§ 3 Geltungsbereich
(1)Dieser Abschnitt ist nur anzuwenden auf Unternehmen in der Rechtsform
(2)Dieser Abschnitt gilt nicht für Dieser Abschnitt ist ferner auf Kreditinstitute im Sinne des § 340 des Handelsgesetzbuchs und auf die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Personen sowie auf Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden.
(3)Dieser Abschnitt gilt nicht für Unternehmen in Abwicklung.