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  1. Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages

§ 3 Gegenstand der Untersuchung

Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Untersuchungsauftrag gebunden. Eine nachträgliche Änderung des Untersuchungsauftrages bedarf eines Beschlusses des Bundestages; § 2 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.


Referenzierte Normen:
342
§ 2
3
§ 4