§ 23 Vernehmung von Amtsträgern(1)§ 54 der Strafprozessordnung ist anzuwenden.(2)Die Bundesregierung ist verpflichtet, die erforderlichen Aussagegenehmigungen zu erteilen; § 18 Abs. 1 bis 3 erster Halbsatz gilt entsprechend.Referenzierte Normen:2818