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  1. Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages

§ 14 Ausschluss der Öffentlichkeit

(1)Der Untersuchungsausschuss schließt die Öffentlichkeit aus, wenn

(2)Der Untersuchungsausschuss kann einzelnen Personen zu nicht öffentlichen Beweisaufnahmen den Zutritt gestatten; § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3)Zur Stellung eines Antrages auf Ausschluss oder Beschränkung der Öffentlichkeit sind berechtigt:

(4)Über den Ausschluss oder die Beschränkung der Öffentlichkeit entscheidet der Untersuchungsausschuss. Der oder die Vorsitzende begründet auf Beschluss des Untersuchungsausschusses die Entscheidung in öffentlicher Sitzung.


Referenzierte Normen:
15303112
§ 13
14
§ 15