paragraphen.online

  1. Postgesetz
  2. Abschnitt 6 — Angebot von Teilleistungen, Zugang zu Postfachanlagen und Adreßänderungen (§§ 28 - 32)

§ 30 Vorlagepflicht für Verträge

(1)Verträge über Teilleistungen nach § 28 und Verträge über eine Mitbenutzung von Postfachanlagen oder den Zugang zu Adreßänderungen nach § 29 sind der Regulierungsbehörde innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluß von dem marktbeherrschenden Anbieter vorzulegen.

(2)Die Regulierungsbehörde veröffentlich in ihrem Amtsblatt, wann und wo Entgelte und andere Bedingungen für Teilleistungen nach § 28 sowie für den Zugang zu Postfachanlagen und Adressänderungen nach § 29, die nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, eingesehen werden können.

§ 29
30
§ 31