§ 4 Eigentum am Ausweis; Ausweishersteller; Vergabestelle für Berechtigungszertifikate
(1)Niemand darf mehr als einen auf seine Person ausgestellten gültigen Ausweis der Bundesrepublik Deutschland besitzen.
(2)Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
(3)Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt und macht deren Namen jeweils im Bundesanzeiger bekannt. Dies gilt nicht für Geräte zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern nach Satz 1 Nummer 2, die im Rahmen einer Antragstellung beim Auswärtigen Amt gefertigt werden.