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  1. Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
  2. Abschnitt 8 — Verordnungsermächtigung; Übergangsvorschrift (§§ 34 - 35)

§ 34a Regelungsbefugnisse der Länder

Die Lichtbilder und Unterschriften dürfen nur so gespeichert werden, dass keine Verknüpfung mit anderen als für den automatisierten Abruf benötigten Daten ermöglicht wird.

§ 34
34a
§ 35