§ 32 Bußgeldvorschriften
(1)Ordnungswidrig handelt, wer
(2)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3)Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 sowie des Absatzes 2 Nummer 1, 2, 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.