§ 21b Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter
(1)Wer als Identifizierungsdiensteanbieter die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 6 nutzen möchte, um Identifizierungsdienstleistungen für Dritte zu erbringen, bedarf einer Berechtigung.
(2)Die Berechtigung ist zu erteilen, wenn der Identifizierungsdiensteanbieter Im Übrigen gilt § 21 entsprechend.