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  1. Patentgesetz
  2. Dritter Abschnitt — Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (§§ 34 - 64)

§ 62

(1)Die Patentabteilung kann anordnen, dass die Einspruchsgebühr nach dem Patentkostengesetz ganz oder teilweise zurückgezahlt wird, wenn es der Billigkeit entspricht.

(2)Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Patentgerichts erteilt.

§ 61
62
§ 63