§ 22 (1)Das Patent wird auf Antrag (§ 81) für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, daß einer der in § 21 Abs. 1 aufgezählten Gründe vorliegt oder der Schutzbereich des Patents erweitert worden ist.(2)§ 21 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.